Der Arbeitskreis Spielkultur, der seit dem 14.09.1998 als nicht eingetragener Verein betrieben wird und den Gedanken der freien Software in der Öffentlichkeit vertritt, legt in dieser Urkunde seine Satzung, die bisher nur in mündlicher Form existierte, in schriftlicher Form nieder.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Arbeitskreis Spielkultur". Er soll eingetragen werden. Nach der
Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bonn.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfjahr.
(1) Der Verein setzt sich für die Erstellung und Verbreitung unentgeltlicher
(freier) Software ein und proklamiert den Gedanken der freien Software als
fortschrittliches Kulturgut in der Öffentlichkeit.
(2) Der Verein kann alle Aktivitäten entfalten, die geeignet erscheinen, diesen Zweck
unmittelbar oder mittelbar zu fördern, insbesondere:
- Öffentlichkeitsarbeit im Allgemeinen
- Planung und Durchführung von und Mitwirkung an Informationsveranstaltungen
- Planung, Durchführung und Mitwirkung an Tutorien
- Bereitstellen und Verfassen geeigneter Literatur
- Unterstützung von Mitgliedern und vereinsfremden Personen bei der Planung und Ausarbeitung
von Projekten oder Projektteilen, die zur Veröffentlichung freier Softwareprodukte (Titel)
führen sollen.
- Beanspruchung von entgeltlichen und unentgeltlichen Dienstleistungen vereinsfremder Personen
- Bereitstellung derartiger Produkte mittels geeigneter Verteilungsplattformen
(3) Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser, ethnischer und
weltanschaulicher Toleranz.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zielen
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Beiträge fristgerecht zu zahlen. Die Mitglieder können
ihre Stimmrechte in der Mitgliederversammlung wahrnehmen.
(2) Mitglieder können natürliche und/oder juristische Personen sein. Ein Antrag auf Erwerb der
Mitgliedschaft (Aufnahmeantrag) ist beim Vorstand einzureichen. Der Aufnahmeantrag muss
schriftlich oder durch Fernkopie, Telegramm, E-Mail oder andere Formen der Nachrichtenübermittlung,
die einen Nachweis des Absendens sicherstellen, eingereicht werden. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Tod oder Auflösung des Mitglieds,
2. durch Auflösung des Vereins,
3. durch Kündigung,
4. durch Ausschluss.
Die Kündigung ist nur zum Jahresende möglich. Die Kündigung muss spätestens einen Monat vorher
schriftlich oder durch Fernkopie, Telegramm, E-Mail oder andere Formen der Nachrichtenübermittlung,
die einen Nachweis des Absendens sicherstellen, beim Vorstand eingegangen sein.
Bei vereinsschädigendem Verhalten kann ein Mitglied durch Beschluss der Mitgliederversammlung,
der mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst wird, ausgeschlossen werden. Die Entscheidung
über den Ausschluss muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung genannt
worden sein; anderenfalls ist der Beschluss ungültig.
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung
festgelegt wird.
(2) Der Verein kann Sach- oder Geldspenden annehmen.
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.
(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und führt die laufenden
Geschäfte.
(2) Der Vorstand besteht aus zwei Personen, die Vereinsmitglieder sein müssen. Der
Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt
(Gesamtgeschäftsführung) und gemeinschaftlich zur Vertretung bevollmächtigt (Gesamtvertretungsmacht).
Ein Vorstandsmitglied ist einzelgeschäftsführungsbefugt und einzelvertretungsberechtigt für
Bargeschäfte, die einen Wert von 100 EUR nicht übersteigen.
(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, den Schatzmeister und ihre Stellvertreter.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder stets
beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, ausser bei Satzungsänderungen
oder bei Vereinsauflösung.
(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen, zusätzlich nach
Bedarf. Die Ladung zur Mitgliederversammlung muss unter Angabe der Tagesordungspunkte
mindestens eine Woche im Voraus schriftlich oder durch Fernkopie, Telegramm oder andere
Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis des Absendens sicherstellen, erfolgen.
(1) Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der Anwesenden beschlossen werden. Die Satzungsänderung muss als Tagesordnungspunkt in der Ladung
zur Mitgliederversammlung genannt worden sein; anderenfalls ist der Beschluss ungültig.
(2) Für Satzungsänderungen, die eine Änderung des Vereinszwecks darstellen, ist eine Mehrheit von drei
Vierteln der Anwesenden erforderlich.
Die Vereinsauflösung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden beschlossen werden. Die Vereinsauflösung muss als Tagesordnungspunkt in der Ladung zur Mitgliederversammlung genannt worden sein; anderenfalls ist der Beschluss ungültig.

